Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz

SchAG NRW

§ 9 Amtsenthebung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/9#abs-1 (1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen ihres Amtes enthoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/9#abs-2 (2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 8 § 10