Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz
SchAG NRW§ 9 Amtsenthebung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/9#abs-1 (1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen ihres Amtes enthoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/9#abs-2 (2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.